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Ombudskommission/2019/Globales Verfahren zur Offenlegung von CU-Informationen

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Veröffentlichte Entscheidungen

Hintergrund

Die Ombudsmann-Kommission hat eine E-Mail an alle CheckUser gesendet, um klar darzulegen, unter welchen Umständen ein CheckUser Informationen offenlegen kann, die er durch seine privilegierte Rolle als CheckUser erhält. Unten folgt eine redigierte Kopie dieser E-Mail. Dies ist weder eine neue Richtlinie, noch bringt sie eine Änderung der bestehenden Richtlinie mit sich, es ist lediglich eine Klarstellung der Richtlinie für den Zugang zu nichtöffentlichen persönlichen Daten, der Datenschutzrichtlinie und der CheckUser-Richtlinie.

Inhalt

Die Ombudsmann-Kommission hat festgestellt, dass zwar unter Nutzung und Offenbarung von nicht öffentlichen Informationen angemessene Offenlegungen aufgeführt sind, wir finden §(b)(v) jedoch im Hinblick auf die alltägliche Nutzung des CheckUser-Werkzeugs in allen Projekten, insbesondere in anderen Sprachen als Englisch, unklar.

Die Ombudsmann-Kommission erstellt dieses Dokument, um konkret zu informieren, was sie für eine angemessene und was für eine unangemessene Offenlegung hält. Wenn die Ombudsmann-Kommission eine Beschwerde erhält, die nicht dem hier aufgeführten Verfahren entspricht, muss sie den Fall dem Kuratorium der WMF melden und Maßnahmen gegen einen CheckUser empfehlen.

Anforderungen für die Offenlegung von Checkuser-Informationen:

  • Jede Offenlegung darf nur dazu dienen, weiteren Missbrauch des Projekts zu verhindern
  • Wenn eine Offenlegung zum Schutz eines Projekts erforderlich ist (z. B. Sperren, Seitenschutz, Oversight), darf es niemanden sonst geben, der Zugriff auf dieselben oder die gleiche Art von Informationen hat wie du und dem gegenüber du die Informationen zeitnah offenlegen kannst (Beispiel: Ein ptwiki-Checkuser möchte einem arwiki-Admin gegenüber eine IP offenlegen, die arwiki sperren soll. Wenn arwiki Checkuser hätte oder Stewards verfügbar wären, die etwas dagegen unternehmen könnten, müsstest du stattdessen diese informieren)
  • Du darfst keinen Interessenkonflikt mit der Situation oder den betroffenen Benutzern haben oder einen solchen Interessenkonflikt verspüren (Beispiel: Du darfst nicht in einen Streit mit dem Benutzer verwickelt sein). Beachte, dass das bloße Ergreifen administrativer Maßnahmen gegen einen Benutzer nicht bedeutet, dass du einen Interessenkonflikt hast.
  • Lege so wenig Informationen wie möglich offen (Beispiel: Wenn ein Standort preisgegeben werden muss, gib nicht die IP-Adresse an, sondern einen groben geografischen Standort)
  • Jegliche Offenlegung darf nicht an einem öffentlichen Ort erfolgen, sondern nur dort, wo eine minimale Anzahl von Benutzern die Informationen sehen kann, um die Offenlegung so weit wie möglich zu begrenzen. Beispiele für geeignete Orte sind: E-Mail an einen Benutzer, privater Chat mit einem Benutzer oder über Special:EmailUser an einen Benutzer. Unangemessene Beispiele sind: Veröffentlichen im Wiki, Veröffentlichen in einem öffentlichen IRC-Kanal und Senden an eine Mailingliste.

Im Namen der Ombudsmann-Kommission, -- Amanda (aka DQ) 13:21, 3 September 2019 (UTC) [reply]

Übersetzungsprobleme

Bei etwaigen Konflikten zwischen der Übersetzung dieser Nachricht und der englischsprachigen Version hat die englischsprachige Version Vorrang.