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Wikivoyage Association/Satzung

From Meta, a Wikimedia project coordination wiki

Präambel

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„Die Kleinigkeiten sind es, die die Fremde machen. Menschen fremder Länder haben gewiß eine andere Kunst, andere Gesetze, eine andere Religion. Aber vor allen Dingen haben sie eine andere Art, den Kopf zu neigen, eine andere Art zu lächeln, eine andere Art, Geld auf den Tisch zu zählen, eine andere Art den Reis zu kochen. Sie haben anderen Wein und anderes Brot.“

„Eine Reise ist, wie die Liebe, eine Fahrt ins Unbekannte.“

Peter Bamm

Auch in einem Zeitalter der Globalisierung und Mobilität, in dem nahezu jeder Winkel der Welt erreicht werden kann, bleiben kulturelle Identitäten erhalten, auch wenn sie nicht mehr zeitgemäß erscheinen mögen. Wohldem geht häufig der Blick für das Fremdartige und dessen Faszination verloren. Reisen hingegen bedeutet Begegnung mit dem Fremden, bedeutet Ungewissheit und Faszination, eine Reise ist also ein Abenteuer. Aus diesen Begegnungen erwächst Verständnis, aus dem Verständnis Toleranz und Akzeptanz. Wann immer Kulturen in einen friedlichen Austausch traten, ging daraus Großes hervor. Diesen Austausch und die Begegnung zu fördern sowie dem Reisenden Inspiration und Hilfe zu sein ist das Ziel von Wikivoyage. Alle Inhalte von Wikivoyage sollen daher jedermann und jederzeit frei zugänglich sein.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

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(1) Der Verein trägt den Namen Wikivoyage e. V. (engl. Wikivoyage Association), im Folgenden Verein genannt.

(2) Er hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist beim Amtsgericht Halle-Saalkreis unter der Registernummer VR 2380 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Wissen über alle Länder und Regionen der Welt und der Völkerverständigung. Dazu sollen freie Informationen chancengleich erstellt, gesammelt und weiterverbreitet werden. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke unter einfacher Namensnennung der Autoren kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten.

(3) Für die Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollten vorrangig, aber nicht ausschließlich, so genannte Wiki-Internetsysteme zum Einsatz kommen. Wikis sind im Internet betriebene Wissensmanagement-Softwaresysteme, die es allen Interessenten gestatten, die dargebotenen Informationen zu lesen, auszugeben und auch in der Gemeinschaft inhaltlich mitzugestalten. Das prominenteste Beispiel für ein derartiges Wiki ist die weltweit betriebene freie Enzyklopädie „Wikipedia“.

(4) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

  • der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte. Der Schwerpunkt soll dabei auf den verschiedenen internationalen Wikivoyage-Projekten liegen.
  • die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form, mit Schwerpunkt auf den Inhalten der verschiedenen internationalen Wikivoyage-Projekte.
  • die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte und Wikis. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen.
  • die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und dem/den vom Verein unterhaltenen Wiki(s) zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.

(5) Aufgabe des Vereins ist es, seine Mitglieder zu befähigen, diesen Zielen zu dienen und sie zu verwirklichen.

§ 3 Selbstlosigkeit

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(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

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(1) Mitglied des Vereins können werden:

a) natürliche Person,
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,

wenn sie die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft kann bestehen als

a) ordentliches Mitglied,
b) korporatives Mitglied,
c) förderndes Mitglied,
d) Ehrenmitglied.

(3) a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen gemäß § 4, 1a. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen muss der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Bestandteil der Antragstellung muss die Erklärung sein, am elektronischen Schriftverkehr und an Online-Versammlungen teilnehmen zu können. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

b) Korporative Mitglieder sind juristische Personen gemäß § 4, 1b. Die Korporative Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
c) Fördernde Mitglieder sind Personen zu § 4, 1a und § 4, 1b, die beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, um die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
d) Ehrenmitglieder sind Personen zu §4, 1a, die mit Zustimmung des Vorstands hierzu ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung. Das Erlöschen berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (maßgebend ist das Datum des Poststempels).

(6) Die Streichung kann bei einem Beitragsrückstand von sechs Monaten durch den Vorstand erfolgen.

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder sein Ansehen schädigt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist den Betroffenen unter Angabe der einzelnen Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Aktive Mitglieder (ordentliche, korporative und Ehrenmitglieder) besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.

(4) Fördernde Mitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(5) Mitglieder verlieren ihr Stimmrecht, wenn ihre laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung nicht vorgenommen wurde (Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten). Um das Stimmrecht zu erhalten, muss bereits eine erste zu leistende Zuwendung erfolgt sein.

(6) Stimmberechtigte Mitglieder erhalten einen Benutzer-Account mit Passwort auf dem Wikivoyage-Vereins-Wiki-Server.

§ 6 Beiträge

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(1) Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(2) Korporative Mitglieder zahlen gleichfalls laufende Mitgliedsbeiträge.

(3) Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

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(1) Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie müssen Vereinsmitglieder sein.

(3) Jedes Organ darf seine Versammlungen als ortsgebundene Offline- oder Online-Versammlungen durchführen. Der Vorzug ist der Online-Versammlung zu geben.

§ 8 Der Vorstand

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(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Erster Vorsitzender,
  • ein Zweiter Vorsitzender,
  • ein Schatzmeister und
  • bis zu drei Beisitzer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Ein Vorstandsmitglied, das seine Vereinsmitgliedschaft verliert, scheidet aus dem Vorstand aus.

(5) Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dies setzt ein Verschulden des Vorstandsmitglieds voraus. Der Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bereits bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Wenn es keinen nachrückenden Beisitzer (mehr) gibt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(7) Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte sowie für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand überwacht die Geschäfte, soweit sie dem Geschäftsführer oder den Referenten übertragen sind.

(8) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(9) Zur Mitarbeit kann der Vorstand Referenten berufen. Hierzu gehören auch die Administratoren. Entsprechend ihren Aufgaben sind ihnen Server-Root-Rechte einzuräumen.

(10) Vorstandssitzungen finden in der Regel jährlich einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 28 Tagen.

(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(12) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

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(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vereinsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Haushalt des laufenden Geschäftsjahres,
d) Aufnahme von Darlehen ab € 5.000,
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.

§ 10 Online-Versammlungen

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(1) Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Web-Browser, Email-Klient) möglich ist. Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (Uniform Resource Locator (URL)) und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Auf dieser Webseite wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.

(2) Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein änderbares Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden sollte. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Anmeldung zur Online-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

(3) Im Falle der Online-Versammlung darf die Einladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden.

(4) Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich. Diese erfolgen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie Online-Formulare. Diese Formulare müssen enthalten:

  • den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
  • das Ende des Abstimmungszeitraums,
  • mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,
  • weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde,
  • den Zeitpunkt der Absendung.

(5) Bei Vorstandswahlen kann der amtierende Vorstand im Vorfeld einer Wahl beschließen, dass die Kandidatenlisten nur mit einem mit „Ja“ gekennzeichneten Feld auf dem Formular, das zur Stimmabgabe angeklickt werden kann, versehen werden.

(6) Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.

(7) Die Dauer der Abstimmung muss so angesetzt werden, dass zwischen Beginn und Ende der Abstimmung mindestens 7 Tage liegen. Die Abstimmung endet vorzeitig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Organs ihre Stimme abgegeben haben.

(8) Das Organ entscheidet, ob nicht angemeldete Benutzer die Inhalte der Online-Versammlung lesen dürfen.

(9) Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen. Diese Aufgabe kann einem Referenten übertragen werden.

§ 11 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

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(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens doppelt so viele Nicht-Vorstandsmitglieder wie Vorstandsmitglieder oder mehr als die Hälfte aller Mitglieder teilnehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

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(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung

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(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Rechnungslegung

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(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Vereinsorganisation die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Die Bestimmungen über Gemeinnützigkeit sind maßgebend.

§ 15 Kassenprüfer

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(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

(2) Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

§ 16 Haftung

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(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

(3) Die Vereinsorgane können Verpflichtungen nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes eingehen.

§ 17 Internet-Domänennamen

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(1) Internet-Domänennamen gehören zum Vermögen des Vereins. Sie werden auf den Verein bei den zuständigen Network Information Centern (NIC) eingetragen. Als Ansprechpartner ist der zum Zeitpunkt der Anmeldung amtierende Vereinsvorsitzende oder ein vom Vorstand hierfür ernannter Referent einzutragen.

(2) Die Rechte an den Internet-Domänennamen dürfen nur veräußert werden, wenn dies der Vorstand einstimmig und die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt.

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

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(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Bekanntmachungen

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(1) Bekanntmachungen erfolgen auf der vereinseigenen Website (http://www.wikivoyage.org/assoc/; erreichbar ab 01.01.2007).

(2) Diese Satzung ist am 30. 9. 2006 von den Gründungsmitgliedern erstellt worden und nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis am 10. 11. 2006 in Kraft getreten.

(3) Diese Satzung ist geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis am:

  • 01. – 08. Februar 2007 im § 1, Abs. 2 und im § 2. Die Eintragung erfolgte am 25.09.2007.

§ 20 Sprachliche Gleichstellung

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(1) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.



Halle (Saale), 08. 02. 2007
(Ort) (Datum)